Inhaltsverzeichnis
Arbeitsschutz
1. Einführung
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehören zu den wichtigsten Aufgaben jedes Unternehmens. Ziel ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gesundheitliche Belastungen zu vermeiden. Gleichzeitig sollen Motivation, Leistungsfähigkeit und Wohlbefinden der Beschäftigten gefördert werden.
Der Arbeitsschutz umfasst:
- Schutz vor Unfällen
- Schutz vor gesundheitlichen Schäden
- Prävention psychischer Belastungen
- Gestaltung sicherer Arbeitsbedingungen
- Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens
2. Rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage in Deutschland ist unter anderem das:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Sozialgesetzbuch VII
- Gefahrstoffverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Arbeitstättenverordnung
- UVV der DGUV
3. Arbeitsschutzgesetz
Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG)
Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für den Arbeitsschutz.
Er muss:
- Gefährdungen vermeiden,
- Schutzmaßnahmen treffen,
- Arbeitsbedingungen verbessern,
- Sicherheit regelmäßig überprüfen
Wichtig:
Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen:
- planen,
- organisieren
- kontrollieren
- dokumentieren
STOP – Prinzips
S Substituieren (ersetzen)
Technisch
Organisatorisch
Persönliche
Das STOP-Prinzip
Schutzmaßnahmen folgen einer Rangfolge:
S – Substitution Gefährliches ersetzen
T – Technische Maßnahmen z. B. Schutzvorrichtungen
O – Organisatorische Maßnahmen z. B. Arbeitszeitregelungen
P – Persönliche Maßnahmen z. B. Schutzhelm
4. Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des Arbeitsschutzgesetzes.
Ziel:
Gefahren am Arbeitsplatz frühzeitig erkennen und verhindern.
Beispiele für Gefährdungen:
- Lärm
- Gefahrstoffe
- Stress
- schlechte Beleuchtung
- Stolperstellen
- psychische Belastungen
Ablauf:
- Gefahren erkennen
- Risiken bewerten
- Maßnahmen festlegen
- Wirksamkeit prüfen
- Dokumentation erstellen
| Gefahr | Risiko | Maßnahme | Wirksamkeit | Bestätigt |
|---|---|---|---|---|
| Hautreizung | Mittel | Handschuhe, Atemschutz | Gegeben | K. Meyer |
| Folgenschwere | |||||||
| Bagatellfolgen; (Arbeitsunfähigkeit unter 3 Tage) | Verletzungs-/ Erkrankungsfolgen; (Arbeitsunfähigkeit über 3 Tage) | bleibender Gesundheitsschaden | schwerer bleibender Gesundheitsschaden oder Tod | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nicht vorstellbar bis sehr gering | 1 | 3 | 6 | 10 | |||
| gering | 2 | 5 | 9 | 13 | |||
| Eintrittswahrscheinlichkeit | vorstellbar | 4 | 8 | 12 | 15 | ||
| sehr hoch bis wahrscheinlich | 7 | 11 | 14 | 16 | |||
| Risikowert 1-3: akzeptables Restrisiko | Risikowert 4-6: typisch personenbezogene Maßnahmen | Risikowert 7-10: typisch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen | Risikowert 11-13: typisch technische oder organisatorische Maßnahmen | Risikowert 14-16: technische Maßnahmen | |||
Beispiel Gefährundsbeurteilung (Industriebetrieb)
| Gefährdungsart | Beispiele | Bemerkungen | Risikowert | Maßnahmen | Bemerkungen | Veranlasst |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ungeschützt bewegte Maschinenteile | Spannfutter, Schleifscheibe, Sägeblatt | Bei anliegender Netzspannung | Bei Prüfung fixieren, PSA tragen | Prüfung durch zweite Person | Datum_____ |
Dokumentationspflicht (§ 6 ArbSchG) Unternehmen müssen wichtige Arbeitsschutzmaßnahmen schriftlich dokumentieren.
Dokumentiert werden:
- Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
- Schutzmaßnahmen
- Unterweisungen
- Unfälle und Maßnahmen
Unterweisung der Beschäftigten (§ 12 ArbSchG) Beschäftigte müssen regelmäßig unterwiesen werden.
Inhalte:
- Sicherheitsregeln
- Verhalten im Notfall
- Umgang mit Maschinen
- Gefahrstoffe
- Erste Hilfe
Zeitpunkt:
- vor Arbeitsbeginn
- bei Veränderungen
- mindestens einmal jährlich
| Nummer: Stand: | Betriebsanweisung Gemäß §12 Abs. 3 BioStoffV | Arbeitsbereich: Klinikum | |
| Arbeitsunfälle mit Infektionsrisiko (z. B. Nadelstichverletzungen) | |||
|---|---|---|---|
| Definition: Arbeitsunfälle mit Infektionsrisiko sind jegliche Stich-, Schnitt- und Kratzverletzungen der Haut durch Kanülen, Skalpelle etc., die mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten verunreinigt sind, einschließlich des direkten Kontaktes von potentiell infektiösem Material (Blut, Körperflüssigkeiten) mit der Schleimhaut von Mund, Nase und Augen sowie verletzter oder ekzematöser Haut. | |||
| [!] ACHTUNG | Infektionsgefahr mit Hepatitis B, Hepatitis C und HIV | ||
| [+] ERSTE HILFE | Sofortmaßnahmen nach Arbeitsunfällen mit Infektionsrisiko<br>Die Sofortmaßnahmen müssen unmittelbar nach der Verletzung/Kontamination erfolgen. Sie reduzieren das Infektionsrisiko bei sorgfältiger Durchführung entscheidend! | ||
| Art der Exposition | Sofortmaßnahmen | ||
| Stich-/Schnitt-/Kratzverletzung | 1. Ausbluten: Blutfluß fördern durch Druck auf die Gefäße / das Gewebe oberhalb der Verletzung über ca. 1 Minute, ggf. Wunde spreizen.2. Desinfektion: Tupfer mit Händedesinfektionsmittel (Sterillium Virugard, Desderman, Sterillium, Spitacid) satt benetzen, über der Verletzung fixieren und durch fortlaufende Applikation des Desinfektionsmittels 10 Minuten feucht halten. | ||
| Kontamination geschädigter Haut | 1. Entfernen des potentiell infektiösen Materials mit einem Händedesinfektionsmittel getränkten Tupfer.2. Desinfektion: Abreiben der Haut mit Händedesinfektionsmittel satt getränktem Tupfer/n (Sterillium Virugard, Desderman, Sterillium, Spitacid). Tupfer über 10 Minuten feucht halten. | ||
| Kontamination des Auges | 1. Entfernen des potentiell infektiösen Materials durch Spülen mit dem nächsten erreichbaren Wasser von mindestens Trinkwasserqualität (Augendusche, Augenspülflasche, Wasserhahn) bei gleichzeitigem Zusammendrücken der Tränennasengänge. Auge nicht reiben!2. Desinfektion: Spülen des Auges mit 5%iger wässriger PVP-Jod-Lösung (Betaisodona-Lösung 1:1 verdünnt mit sterilem Aqua-dest. oder physiologischer Kochsalzlösung bzw. notfalls mit Leitungswasser).3. Vorstellung beim Augenarzt. | ||
| Kontamination der Mundschleimhaut | 1. Entfernen des potentiell infektiösen Materials durch sofortiges Ausspeien, nicht Schlucken.2. Desinfektion durch mehrfaches Spülen der Mundhöhle mit Octenisept oder Betaisodona-Lösung über jeweils 1 Minute. | ||
5. Pflichten der Beschäftigten (§ 15 ArbSchG)
Auch Beschäftigte haben Verantwortung.
Mitarbeitende müssen:
- Sicherheitsvorschriften einhalten
- Schutzkleidung tragen
- Maschinen ordnungsgemäß benutzen
- Gefahren melden
- Kollegen nicht gefährden
Beispiel:
Ein beschädigtes Kabel muss sofort gemeldet werden.
Besondere Schutzmaßnahmen
- Das Arbeitsschutzgesetz fordert:
- sichere Arbeitsmittel,
- ergonomische Arbeitsplätze,
- geeignete Arbeitszeiten,
- Schutz vor psychischer Belastung.
6. Psychische Belastungen im Arbeitsschutz (seit 2013)
Psychische Gesundheit ist Teil des Arbeitsschutzes.
Beispiele:
- Zeitdruck
- Überforderung
- Konflikte
- Mobbing
- Schichtarbeit
Maßnahmen:
- realistische Arbeitsziele
- Pausenregelungen
- offene Kommunikation
- gesundheitsfördernde Führung
Eine 24-Stunden-Schicht erfordert laut deutschem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zwingend Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Reine Vollarbeit ist in diesem Umfang unzulässig. Der Arbeitsschutz sieht vor, dass die tatsächliche Arbeitszeit inklusive Überstunden im Durchschnitt höchstens zehn Stunden pro Werktag betragen darf.
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Pflichten
Maximale Arbeitszeit: Die tatsächliche Arbeitszeit darf in einer 24-Stunden-Schicht maximal 10 Stunden betragen. Die restlichen Stunden müssen als Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst abgeleistet werden.
Pausenregelung: Es gelten die gesetzlichen Pausenzeiten nach dem Arbeitszeitgesetz. Ab 6 Stunden Arbeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, ab 9 Stunden sind es 45 Minuten.
Ruhezeit: Nach einer Schicht (egal wie lang) müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Mindestruhezeit von 11 Stunden einhalten.
Ausnahmen in speziellen Branchen: Solche Schichten sind typischerweise nur in Bereichen wie Rettungsdienst, Feuerwehr, Krankenhäusern, Pflege oder Sicherheitsdiensten erlaubt.
7. Zusammenarbeit im Arbeitsschutz (§ 8 ArbSchG)
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen zusammenarbeiten.
Beteiligte:
- Arbeitgeber
- Führungskräfte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Betriebsärzte
- Beschäftigte
- Betriebsrat
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa oder FaSi) ist eine speziell ausgebildete Person, die Arbeitgeber beim Arbeitsschutz, der Unfallverhütung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung berät und unterstützt. Sie ist eine zentrale Säule des betrieblichen Gesundheitsschutzes und gesetzlich im Arbeitssicherheitsgesetz (§ 5 ASiG) vorgeschrieben.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist kein Ausbildungsberuf sondern eine Sachkundeprüfung.
Ein Sicherheitsbeauftragter (SiBe) ist ein normaler Kollege im Team, der die Aufgabe ehrenamtlich nebenbei übernimmt, um auf Gefahren im Alltag zu achten. Die Sifahingegen ist die übergeordnete, speziell ausgebildete Fachperson, die strategisch berät und Gefährdungsbeurteilungen haftbar ausarbeitet.
8. Überwachung und Kontrolle
Die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes wird kontrolliert durch:
- Gewerbeaufsichtsämter
- Arbeitsschutzbehörden
- Berufsgenossenschaften
Behörden dürfen:
- Betriebe kontrollieren
- Unterlagen prüfen
- Anordnungen erteilen
- Bußgelder verhängen
Folgen bei Verstößen
Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz können führen zu:
- Bußgeldern
- Strafverfahren
- Schadensersatzforderungen
- Betriebsschließungen
Bedeutung des Arbeitsschutzgesetzes für Unternehmen
Ein guter Arbeitsschutz:
- senkt Unfallzahlen,
- reduziert Fehlzeiten,
- verbessert Motivation,
- steigert Produktivität,
- stärkt das Unternehmensimage.
9. Praxisbeispiele
Beispiel 1: Büroarbeitsplatz
Gefährdung = falsche Sitzhaltung
Maßnahme = ergonomischer Stuhl, höhenverstellbarer Tisch
Beispiel 2: Produktion
Gefährdung = Maschinenverletzungen
Maßnahme = Schutzvorrichtungen, PSA(Persönliche Schutzausrüstung), Unterweisungen
Beispiel 3: Psychische Belastung
Gefährdung = dauerhafter Zeitdruck
Maßnahme = bessere Arbeitsorganisation, Pausenregelungen, Personalaufstockung
10. Lernkontrollfragen
Fragen
- Was ist das Ziel des Arbeitsschutzgesetzes?
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
- Was versteht man unter einer Gefährdungsbeurteilung?
- Welche Pflichten haben Beschäftigte?
- Was bedeutet das STOP-Prinzip?
Antworten
- Schutz der MA vor Unfällen und Krankheiten
- Unfälle vermeiden, sichere Arbeitsbedingungen, Risken bewerten, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ergreifen
- Stellen u. Arbeitsplätze nach möglichen Gefahren beurteilen, Maßnahmen vorschlagen und umsetzten
- Anweisungen befolgen, keine Kollegen gefährden, Schutzausrüstung ordnungsgemäß tragen
- Das STOP-Prinzip
Schutzmaßnahmen folgen einer Rangfolge:
S – Substitution Gefährliches ersetzen
T – Technische Maßnahmen z. B. Schutzvorrichtungen
O – Organisatorische Maßnahmen z. B. Arbeitszeitregelungen
P – Persönliche Maßnahmen z. B. Schutzhelm